Betreuungsvertrag

1. ÖFFNUNGSZEITEN

Montag bis Donnerstag von 7h bis 17h, Freitag von 7h bis 16h Die Kinder sollen bis spätestens 9 Uhr gebracht werden. Durch zu spät Kommende wird die pädagogische Arbeit gestört. Werden Kinder später abgeholt, als es den vereinbarten Betreuungszeiten entspricht, wird pro angefangene Viertelstunde ein Betrag von € 10.- verrechnet.

2. ZAHLUNGSMODALITÄTEN

Betreuungszeiten:

Halbtags kurz (7h-12h Uhr) = 16 bis 25 Std.

Teilzeit (7h-14h Uhr) = 26 bis 39 Std.

Ganztags (7h-17h Uhr) = 40 Std. und mehr

Der Tarifwechsel ist nur mit September möglich.

Verpflegung € 65.- pro Monat

Einschreibgebühr € 70.- (Keine Rückerstattung der Einschreibgebühr)

Wir ersuchen Sie, zur Begleichung des Essensbeitrages eine Einziehungsermächtigung auszufüllen.

August keine Zahlung (geschlossen)

Für Sonderaktivitäten (Ausflüge, Theater...) wird der Beitrag pro Aktivität extra eingehoben.

Das Arbeitsjahr beginnt mit 1. September und endet mit 31. August des folgenden Jahres.

Die Essensbeiträge sind am 1. jeden Monats im Voraus fällig und daher bis spätestens jeden 5.d.lfd. Monats zu entrichten. Im Falle des Zahlungsverzuges mit den Essensbeiträgen gelten Verzugszinsen in der Höhe von 1% p.m. als vereinbart.

Der Essensbeitrag wird 11 Mal jährlich eingehoben; angefangene Monate sind zur Gänze zu bezahlen.

Auch im Falle einer Übertragung der elterlichen Rechte und Pflichten auf eine nicht in diesem Vertrag genannte Person wird die Zahlungsverpflichtung des gefertigten Erziehungsberechtigten erst enden, wenn und sobald der Kindertagesheimerhalter dem Vertragseintritt des neuen Erziehungsberechtigten schriftlich zugestimmt haben wird.

Die Eltern nehmen zur Kenntnis, dass im Falle von Lohn- und Preissteigerungen während des Arbeitsjahres, der Essensbeitrag den gestiegenen Kosten angepasst wird und verpflichten sich, den erhöhten Beitrag ab dem festgesetzten Datum zu bezahlen.

3. KÜNDIGUNGSMÖGLICHKEIT DES BETREUUNGSVERTRAGES

Der erste Monat der Anwesenheit des Kindes gilt als Probemonat. Während dieser Zeit kann der Betreuungsvertrag sowohl von der Kindergartenleitung als auch von den Erziehungsberechtigten mit sofortiger Wirkung beendet werden.

Nach Ablauf des Probemonats kann der Betreuungsvertrag von der Leitung des Kindertagesheimes unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist zum Kalendermonatsletzten aufgekündigt werden.

Die Kindergartenleitung kann aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Interessen der anderen Kinder, den Betreuungsvertrag auch mit sofortiger Wirkung für aufgelöst erklären und das Kind vom weitern Besuch des Kindertagesheimes ausschließen.

In jedem Fall endet die Zahlungsverpflichtung der Erziehungsberechtigten mit Ablauf des Monats, in dem die Aufkündigung des Vertrages Wirksamkeit erlangt.

Die Aufkündigung des Betreuungsvertrages durch die Erziehungsberechtigten ist nur unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum 31.1. und 31.7. jeden Jahres möglich.

4. MELDEPFLICHTEN

Bei Abwesenheit ist das Kind sofort (telefonisch) zu entschuldigen, Infektionskrankheiten sind SOFORT zu melden! Die erfolgten Schutzimpfungen sind mit Impfzeugnissen zu belegen.

5. VERANTWORTLICHKEIT

Die Verantwortlichkeit des Kindertageheimes beginnt erst bei persönlicher Übergabe des Kindes an das Kindertagesheimpersonal.

Ein Kindergartenkind darf nur von Personen über 19 Jahren abgeholt werden. Diese Personen müssen im Kindertagesheim vom Erziehungsberechtigten schriftlich bekannt gegeben werden und müssen sich auf Verlangen durch das Personal des Kindertagesheimes ausweisen.

Jugendliche zwischen 14 und 19 Jahren darf das Kind nur mit schriftlichem Einverständnis des Erziehungsberechtigten übergeben werden.